Rundfunkgebühren-Befreiung, Fernsprechentgelt-Zuschuss, EAG-Kostenbefreiung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 dürfen ORF-Programme über das Internet nicht mehr gebührenfrei empfangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die entsprechenden Bestimmungen des ORF-Gesetzes mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022 (→ VfGH) als verfassungswidrig aufgehoben.
Personen mit sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit können eine Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragen. Zusätzlich sind eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und eine EAG-Kostenbefreiung (Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrages und Grüngas-Förderbeitrag) möglich.
Wenn die antragstellende Person einen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen an die GIS geschickt hat, erhält sie bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Bescheid/Gutschein mit einer Befreiung oder Zuschussleistung für maximal fünf Jahre. Bei Stattgabe des Zuschusses zum Fernsprechentgelt ist ein übermittelter Gutschein an den Telefonanbieter weiterzuleiten.
Werden die Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung erfüllt, müssen Haushalte weder die Erneuerbaren-Förderpauschale noch den Erneuerbaren-Förderbeitrag noch den Grüngas-Förderbeitrag bezahlen. Ob Rundfunkempfangsgeräte bei der GIS gemeldet wurden oder nicht, ist dafür nicht relevant. Eine Kostenbefreiung ist auch für Haushalte mit geringem Haushaltsnettoeinkommen möglich, denen mangels Anspruchsgrundlage keine Rundfunkgebührenbefreiung zusteht.
Voraussetzungen
Wer einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren bzw. auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf EAG-Kostenbefreiung stellt, muss volljährig sein und den Hauptwohnsitz in Österreich haben. Das Haushaltsnettoeinkommen der Antragstellerin/des Antragstellers, also das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen, darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Außerdem müssen Anspruchsberechtigte eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Pflegegeld
- Pension
- Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz
- Studienbeihilfe
- Sozialhilfe/Mindestsicherung oder Ähnliches
Pauschalbetrag für Mietaufwand in Höhe von 140 Euro: Dieser wird automatisch als Abzugsposten für den Wohnaufwand angesetzt, wenn:
- keine Angabe erfolgt
- kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht (Beispiel: Eigenheim).
Zuständige Stelle
Das Gebühren Info Service (→ GIS)
Erforderliche Unterlagen
Informationen zu den jeweiligen Unterlagen, die dem Antragsformular beizulegen sind, befinden sich auf der Website der GIS.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Befreiungs-Rechner (→ GIS)
- Fernsprechentgelt-Zuschuss (→ GIS)
- Befreiung von den Rundfunkgebühren (→ GIS)
- Kontakt/Abfrage über den Erhalt des Antragsformulars (→ GIS)
Rechtsgrundlagen
- Rundfunkgebührengesetz (RGG)
- ORF-Gesetz (ORF-G)
- Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührengesetz)
- Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG)
- Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
- EAG-Befreiungsverordnung
Zum Formular
- GIS – Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und/oder auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten
- GIS – Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion